Verkäufer in US-Webshops müssen Identität offenlegen, mit Kunden kommunizieren

Ein neues US-Gesetz bringt mehr Offenlegungspflichten für Verkäufer in Online-Märkten. Das stärkt den Verbraucherschutz – mit Einschränkungen.

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Ein Laptop steht auf einem Tisch; davor liegt eine Karte mit Magnetstreifen, daneben stehen kleine Schachteln mit aufgedrucktem Einkaufswagen

(Bild: Natee Photo/Shutterstock.com)

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Ein neues US-Gesetz möchte Verbrauchern die Kontaktaufnahme mit Online-Händlern erleichtern. Außerdem soll es die Steuereintreibung erleichtern und mehr Hinweise auf gefälschte Produkte und Hehlerei zeitigen. Der Integrity, Notification, and Fairness in Online Retail Marketplaces for Consumers Act (INFORM Consumers Act) tritt am 27. Juni in Kraft. Die Maßnahmen sind lückenhaft.

Im Fokus stehen unabhängige Händler, die auf Online-Marktplätzen für Verbraucher physische Waren anbieten, die typischerweise von Verbrauchern nachgefragt werden und die neu oder unbenutzt sind. Sie sollen für Kunden wie Behörden leicht identifizierbar und erreichbar sein. Onlineshops, die sich an gewerbliche Abnehmer richten, betrifft das Gesetz nicht.

Sofern solche Händler ihren Namen, Adresse und funktionierende Wege zur Kontaktaufnahme veröffentlichen, sind sie nicht weiter von dem INFORM Consumers Act betroffen. Ebenfalls außen vor bleibt der Betreiber des Marktplatzes selbst, auch wenn er selbst Waren feilbietet, sowie in seinem Auftrag tätige Hersteller, Großhändler oder Logistiker.

Legt ein unabhängiger Händler seine Kontaktdaten aber nicht generell offen, muss der Betreiber prüfen, ob der Händler erhebliche Umsätze erzielt ("high-volume trader"). Das ist dann der Fall, wenn er in einem Zeitraum von zwölf Monaten innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 200 unterschiedliche Transaktionen mit neuen oder ungebrauchten Verbraucherprodukten durchgeführt und dabei insgesamt mindestens 5.000 US-Dollar umgesetzt hat. Dabei zählen allerdings nur Umsätze, die über ein vom Marktplatzbetreiber angebotenes Abrechnungssystem laufen. Läuft die Abrechnung direkt zwischen Anbieter und Kunde, greift das Gesetz nicht.

Sind die Voraussetzungen gegeben, muss der Marktplatzbetreiber binnen zehn Tagen Kontodaten, Steuernummer, Name, physische Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer erheben und diese Angaben binnen weiterer zehn Tage verifizieren. Mindestens jährlich muss der Marktplatzbetreiber die Angaben neuerlich überprüfen. Gelingt die Datensammlung oder deren Verifikation nicht, ist der Händler binnen zehn Tagen vom weiteren Handel auszuschließen. Der Marktplatzbetreiber darf die gesammelten Daten ausdrücklich nicht für andere als rechtlich vorgeschriebene Zwecke nutzen.

Macht ein betroffener Händler mehr als 20.000 Dollar Bruttoumsatz auf dem Marktplatz, müssen Name, physische Adresse, eine funktionierende Telefonnummer und eine Methode für direkte elektronische Kommunikation für Kunden verfügbar sein. Diese Daten können bei den angebotenen Produkten aufscheinen, in einer Bestellbestätigung oder in einer Mitteilung nach Abschluss des Kaufes; die Daten sollen anschließend auch im Kundenkonto einsehbar sein. Für elektronische Kommunikation kommen in Betracht E-Mail oder ein vom Marktplatz angebotenes System, das diesem Überwachung hinsichtlich Betrug, Missbrauch und Spam ermöglicht.

Eine kleine Erleichterung gibt es für Händler, die von zu Hause aus tätig sind: Sie dürfen den Marktplatzbetreiber anweisen, anstatt ihrer kompletten Privatanschrift nur das Land und gegebenenfalls den US-Staat zu veröffentlichen.

Zu jedem Produktangebot, das ein betroffener Händler (high-volume trader) einstellt, muss der Marktplatzbetreiber fortan klare Hinweise auf eine Meldestelle stellen. Jedermann soll dort telefonisch oder elektronisch Hinweise auf verdächtiges Verhalten melden können. Die US-Handelsbehörde FTC (Federal Trade Commission) erhofft sich daraus Hinweise auf gefälschte, unsichere oder gestohlene Produkte, Lieferung abweichender Produkte, abgelaufene oder unerwartet abgenutzte Waren und sogar ungewöhnlich günstig angebotene Markenprodukte.

Verstöße gegen das Gesetz kann die FTC mit Strafen von bis zu 50.120 US-Dollar pro Verstoß ahnden. Das träfe dann den Marktplatzbetreiber, nicht den Händler. Alternativ dürfen die einzelnen US-Staaten Marktplatzbetreiber verklagen und dabei neben Strafen auch Schadenersatz für Einwohner des jeweiligen Staates durchsetzen.

(ds)