Artikel-Archiv c't 12/2003, Seite 198
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Verstand vorausgesetzt
Wer Werbung und Information mischt, muss dies deutlich klarstellen
Wenn eine allgemeine Bezeichnung als Domainname noch frei ist, freut sich der Anmelder kann er doch darauf hoffen, dass viele Surfer erst einmal den allgemeinen Gattungsbegriff eingeben und auf seiner Seite landen. Führt er so den Internet-Nutzer in die Irre und handelt wettbewerbswidrig, weil er eigene Interessen hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbirgt? Der Bundesgerichtshof hat diesen Konflikt jüngst etwas entschärft.
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